Arbeitskreisstatut der GRÜNEN JUGEND NRW

Dieses Statut gilt für die Arbeitskreise der Grünen Jugend NRW.

§ 1 Aufgaben

Arbeitskreise sind landesweite Arbeitsgemeinschaften der GRÜNEN JUGEND NRW, die zu spezifischen Themen arbeiten und die Gremien der GRÜNEN JUGEND NRW bei der inhaltlichen Arbeit beraten und unterstützen. Sie wirken an der
innerverbandlichen Meinungsbildung der GRÜNEN JUGEND NRW mit. Dazu veranstalten sie Arbeitskreistreffen und in Absprache mit dem Landesvorstand und dem Bildungsteam weitere Formate der inhaltlichen Weiterbildung und Vernetzung.

§ 2 Beschlussfassung

Beschlüsse eines Arbeitskreises können auf einem beschlussfähigen Arbeitskreistreffen gefasst werden. Bei Anträgen sollte, wenn möglich, ein Konsens gefunden werden. Ist dies nicht möglich, so gilt ein Antrag als beschlossen, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

§ 3 Arbeitskreistreffen

  1. Zu regulären Arbeitskreistreffen soll mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Uhrzeit und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen oder digitalen Arbeitskreistreffen über den Telegram-Channel des jeweiligen Arbeitskreises eingeladen werden.

    Zu Arbeitskreistreffen, auf denen Koordinierende gewählt werden, ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, der Uhrzeit und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen oder digitalen Arbeitskreistreffen über den Telegram-Channel des Arbeitskreises einzuladen. Das Protokoll des Wahl-Treffens muss spätestens einen Monat danach ebenso über den jeweiligen Telegram-Channel verschickt werden.

  2. Telefonische sowie digitale Arbeitskreistreffen sind ebenfalls möglich. Der
    Konferenzraum soll dabei vom Landesvorstand zur Verfügung gestellt werden.
  3. Ein Arbeitskreistreffen ist beschlussfähig, wenn form­ und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens 4 Mitglieder des Arbeitskreis anwesend sind. Bei Arbeitskreistreffen auf Landesmitgliederversammlungen gilt diese Mindestzahl nicht. Mitglieder bezeichnet hier Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW, die Treffen des Arbeitskreises besuchen.
  4. Absatz 1 gilt nicht bei Arbeitskreistreffen im Rahmen von Landesmitgliederversammlungen. Hier ist der Landesvorstand dennoch im Vorfeld darüber zu informieren, ob es ein Arbeitskreistreffen geben wird.
  5. Im Vorfeld einer Landesmitgliederversammlung gilt nicht die in Absatz 1 genannte Frist, sondern eine Einladungsfrist von vier Tagen. Alle anderen in Absatz 1 genannten Punkte bleiben davon unberührt. Das Vorfeld einer Landesmitgliederversammlung bezeichnet den Zeitraum zwischen 14 Tagen vor einer Landesmitgliederversammlung und dem Beginn einer Landesmitgliederversammlung.

§ 4 Koordination

Die Arbeitskreiskoordination wird von einem beschlussfähigen Arbeitskreistreffen gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Bei der Wahl ist das Gleichberechtigungsstatut zu beachten. Es gilt die Wahlordnung mit Ausnahme von §2 Abs. 2 der Wahlordnung. Die Koordination besteht aus mindestens zwei Koordinierenden. Das Ergebnis der Wahl und die E­mailadressen der Koordinierenden werden dem Landesvorstand mitgeteilt.

Die Aufgabe der Koordination ist es, den Arbeitskreis gegenüber dem Landesvorstand zu vertreten, am Bildungsgremium teilzunehmen und die Arbeit des Arbeitskreises zu koordinieren. Dazu gehören insbesondere die Einladung zu Arbeitskreistreffen und die Bildungsarbeit. Die Arbeitskreiskoordinator*innen erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit
Administrationsrechte für den Telegram-Channel ihres Arbeitskreises, der das
offizielle Kommunikationsorgan desselben ist. Inhaber*in des Channels soll dabei
eine Person aus dem jeweils aktuellen Landesvorstand bleiben. Die
Arbeitskreiskoordinator*innen stehen zusätzlich auf dem
Arbeitskreiskoordinator*innenverteiler.

§ 5 Finanzen

Alle Ausgaben der Arbeitskreise müssen vom Landesvorstand genehmigt werden. Dabei sollten bei Arbeitskreistreffen Fahrtkosten, sowie der Verpflegungsmehraufwand nach der Erstattungsordnung der GRÜNEN JUGEND NRW erstattet werden. Finanzmittel für die Arbeitskreise werden im Haushalt der Grünen Jugend NRW vermerkt.

Beschlossen von der Landesmitgliederversammlung, 13./14. Juni 2015 in Hagen, zuletzt geändert von der Landesmitgliederversammlung am 7. November 2021.