Finanzordnung der Grünen Jugend NRW

§1 Rechenschaftsbericht

Der Landesvorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen nach Abrechnung des Geschäftsjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des Gesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben; er wird von der/dem Landesschatzmeister*in unterzeichnet.

Der gesamte Landesvorstand ist für die Einhaltung des von der Landesmitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans verantwortlich. Der/die Landesschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung verantwortlich.

§2 Haushalt

  1. Der/die Landesschatzmeister*in entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem Landesvorstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Landesmitglieder­versammlung.

  2. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil unserer Finanzpolitik. Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der voran­gegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.

  3. Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig.

  4. Eine Ausgabe muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, für deren Deckung kein ausreichender Etattitel vorhanden ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etat­posten auszuführen. Ohne diese Umwidmung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.

  5. Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der “Doppelten Buchführung”. Finanzanord­nungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die/den Landesschatzmeister*in. Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach Geldfluss, allerdings sind am Jahresende die entsprechenden Periodenabgrenzungen vorzunehmen.

  6. Zeichnungsberechtigt ist der geschäftsführende Landesvorstand. Zahlungsanweisungen werden von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

  7. Wird der von der Landesmitgliederversammlung genehmigte Etat des Landesverbandes nicht einge­halten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch neue Veranschlagung oder über eine Haus­haltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

§3 Beiträge

Für Mitgliederversammlungen und Seminare werden Unkostenbeiträge für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten erhoben. Über die jeweilige Höhe und Befreiungsmöglichkeiten entscheidet der Landesvorstand.

§4 Spenden

  1. Der Landesverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*innen zurück zu überweisen oder über den Landesverband NRW von Bündnis 90/Die Grünen unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

  2. Spenden sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

  3. Spendenquittungen unterschreibt der/die Landesschatzmeister*in.

§5 Kostenerstattung

  1. Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen, die sie von der Mitgliederversammlung oder einem Organ erhalten haben (Vorstand, Delegierte, Rechnungsprüfer*innen, Beauftragte).

  2. Erstattet werden grundsätzlich nur die nachgewiesenen Kosten gegen Belege im Original. In begründeten Ausnahmefällen von Verpflegungsmehraufwand kann der
    Landesvorstand Pauschalbeträge beschließen, um den Erstattungsaufwand zu
    verringern.

  3. Es ist grundsätzlich die jeweils günstigste Verbindung günstigste Verbindung zwischen dem Wohn- und Veranstaltungsort zu wählen. Erstattet wird auf Grundlage des BahnCard 50-Tarifs (2. Klasse). Gruppenfahrten sind ausdrücklich erwünscht. Dann sind die jeweiligen Mitfahrer*innen anzugeben. Mehrkosten für Fahrten mit einem IC/ICE werden nicht übernommen. Bei begründeten Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand im Einzelfall.

  4. Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof und dem Tagungsort erstattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden auch die Kosten für Fahrten zwischen dem Tagungsort und der Unterkunftsstätte erstattet.

  5. Flüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.

  6. Taxikosten oder Fahrten mit dem PKW werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Landesvorstand. Pro selbst gefahrenen PKW-Kilometer werden 0,30 € erstattet. Die Antragsteller*innen werden angehalten, die Kosten für den Verband so niedrig wie möglich zu halten.

  7. Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.

  8. Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsregelungen erfasst sind oder deren Einzel­belege abhanden gekommen sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.

  9. Erstattungsanträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, in der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Personen, die Aufgrund ihrer Funktion für die GRÜNE JUGEND NRW erwartbar mehrfach Belege einreichen, können diese auch quartalsweise einreichen, um den Erstattungsaufwand zu bündeln. Erstattungsanträge aus dem vierten Quartal sind bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres einzureichen, Belege nach dem 15. Dezember können bis zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres nachgereicht werden. Danach verfällt jeder Anspruch auf Kostenerstattung.

  10. Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen.

  11. Über Ausnahmen von den in dieser Finanzordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründeten Einzelfällen der Landesvorstand.

§6 Barkasse und Geldanlagen

  1. Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Die Bar­kasse darf nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.

  2. Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds ange­hören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.

  3. Alle Konten müssen auf den Namen „Grüne Jugend NRW“ laufen bzw. dies als Namenszusatz bein­halten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.

  4. Geldbestände sollen möglichst wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge.

  5. Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden. Dabei sollte das Tagesgeldangebot des Landesverbandes bevorzugt werden.

  6. Finanzanlagen, die das Risiko der Vermögensminderung beinhalten, sind unzulässig.

§7 Aufbewahrung der Unterlagen

Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.

Diese Finanzordnung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Landesmitgliederversammlung in Kraft und setzt alle bisherigen Finanzordnungen außer Kraft. Beschlossen von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND NRW am 8. November 2009 in Dortmund. Geändert von der LMV am 14. Juli 2012 in Oer-Erkenschwick, am 12. März 2017 in Walberberg und am 28. Juli 2019 in Mönchengladbach.