Schiedsordnung für die Grüne Jugend NRW

§1 Mitglieder des Schiedsgerichts

  1. Das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND NRW besteht aus drei Mitgliedern. Es sind also zwei quotierte und ein offener Platz zu wählen. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.

  2. Mitglieder des Landesschiedsgerichtes dürfen keine Mitglieder in Gremien der GRÜNEN JUGEND auf Landes- und Bundesebene und internationalen junggrünen Netzwerken sein.

  3. Sie dürfen auch nicht vom Bundes- oder einem Landesverband der GRÜNEN JUGEND angestellt sein, von diesen regelmäßige Einkünfte beziehen oder Anspruch auf regelmäßige Aufwandsentschädigung haben. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§2 Zuständigkeiten

Das Schiedsgericht ist zuständig für:

  1. Streitigkeiten von Mitgliedern/ Basisgruppen untereinander

  2. Streitigkeiten von Mitgliedern/Basisgruppen und Organen des Landesverbandes

  3. Streitigkeiten zwischen Landesverbandsorganen unter sich;

  4. die Entscheidung über Ausschlussanträge;

  5. die Entscheidung über Einsprüche gegen Zurückweisung oder Nichtbefassung eines Mitgliedsantrages an den Landesverband;

  6. Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung;

  7. und Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen.

§3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Landesvorstand,

  3. 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,

  4. jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND NRW, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist,

  5. jede Person, deren Mitgliedsantrag zurückgewiesen wird.

§4 Frist

  1. Die Frist zur Anrufung des Schiedsgerichtes beträgt

    1. Bei einer Eingabe, bei der eine Wahl angefochten wird oder die sich gegen die Entscheidung einer Mitgliederversammlung oder Organen des Landesverbandes oder einer Gliederungen richtet, sofern nach §2 das Landesschiedsgericht als Eingangsinstanz zuständig ist, durch die sich der/die Betroffene beeinträchtigt fühlt: 4 Wochen ab dem Tage, an dem die Mitgliederversammlung oder die Sitzung des Organs, auf der die Entscheidung getroffen wurde, beendet ist;

    2. Bei Entscheidungen, die sich gegen einzelne Mitglieder richtet, insbesondere bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder Ausschlüssen, sofern das Landesschiedsgericht als Eingangsinstanz nach §2 zuständig ist: 2 Wochen ab dem Tage, an dem die belastende Entscheidungen den Betroffenen in Textform zugestellt wurde;

    3. Bei Fragen bezüglich Auslegung der Satzung oder bei Streitigen zwischen Landesorganen sowie von Mitglieder oder Gliederungen mit Organen des Landesverbandes, sowie in sonstigen nicht unter Abs.1 genannten Fällen ist die Anrufung immer möglich.

  2. Die Anrufung des Schiedsgerichtes muss in Textform erfolgen. Sie wird an die Landesgeschäftsstelle und das Landesschiedsgericht gerichtet. Eingaben an das Schiedsgericht sollen einen bestimmten Antrag enthalten und begründet werden.

§5 Ordnungsmaßnahmen

Das Schiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

  1. Verwarnung;

  2. Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren;

  3. Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren;

  4. Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren;

  5. Ausschluss.

§6 Verhandlung

  1. Das Schiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung, bei der allen Beteiligten genügend Gelegenheit einzuräumen ist, ihren Standpunkt darzutun und Beweise anzubieten.

  2. Verzichten alle Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung, kann auch im Verfahren in Textform entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt mitgliederöffentlich, kann diese in Ausnahmefällen aber ausschließen.

§7 Allgemeine Bestimmungen

  1. Verfahren vor dem Schiedsgericht beachten die allgemeinen Grundsätze des geltenden Verfahrensrechts. Die materiellen Entscheidungen werden nach den Grundsätzen der geltenden Rechtsordnung getroffen.

  2. Ein Mitglied des Landesschiedsgerichts führt während der Verhandlungen Protokoll.

  3. Die Erledigungen der Eingaben an die Schiedsgerichte sollen von diesem möglichst unbürokratisch, lebensnah und rasch erledigt werden.

  4. Über Befangenheitsanträge gegen Mitglieder eines Schiedsgerichtes entscheidet das Gericht mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss des Mitgliedes, gegen das der Antrag gerichtet ist.

  5. Die Beschlüsse sind den Beteiligten und der Landesgeschäftsstelle umgehend zuzuleiten.

Diese Schiedsordnung der GRÜNEN JUGEND NRW wurde von der Sommer-LMV 2011 in Oer-Erkenschwick beschlossen und von der Landesmitgliederversammlung am 28. November 2020 zuletzt geändert..