Wahlordnung für die Grüne Jugend NRW

§1 Wahlrecht

Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW.

§2 Personenwahlen

  1. Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.

  2. Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.

  3. Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und oder der Name der zu wählenden Person.

§3 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen

  1. Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Er oder sie kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insge­samt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.

  2. Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt worden, kommt es zum zweiten Wahlgang.

  3. Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im 1. Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahl­gang.

  4. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.

  5. Sollten auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt es zum dritten Wahl­gang.

  6. Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie noch Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über den*die Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten darf.

  7. Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.

  8. Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein, wird das Verfahren neu eröffnet.

  9. Falls im 3. Wahlgang des 2. Wahlverfahrens kein*e Kandidat*in die erforderliche Stimmzahl erhält, gibt es zusätzlich einen 4. Wahlgang. Im 4. Wahlgang kann nur noch die Person antreten, die im 3. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, wer im 4. Wahlgang erneut antreten darf. Im 4. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der Stimmen erhält.

  10. Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit erhalten, so wird die Wahl für den Platz auf die nächste Versammlung vertagt.

§4 Wahlverfahren mit nur einer/einem Bewerber*in

  1. Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.

  2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen ab­gegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die/der Bewerber*in teilnehmen, die/der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.

  3. Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.

  4. Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlver­fahren keine Person gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.

§5 Wahlen in gleiche Ämter

  1. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberech­tigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.

  2. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.

  3. Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 2 oder 3, je nachdem, ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 3) oder genauso viele Bewerber*innen wie Ämter (§4).

  4. Quotierte Plätze und offene Plätze müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Bevor der Wahl­gang der offenen Plätze eröffnet werden kann, müssen die Wahl, die Auszählung der Stimmen und die Verkündung des Ergebnisses für die quotierten Plätze erfolgt sein.

§6 Wahl des Landesvorstands

  1. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt: Sprecherin, Sprecher*in, Schatzmeister*in, politische(r) Geschäftsführer*in, zwei Beisitzerinnen, zwei Beisitzer*innen.

  2. Der Landesvorstand wird auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres auf ein Jahr gewählt.

  3. Der Landesvorstand wird auf der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei Amtsjahren in Folge benötigt der/die Kandidat*in min­destens 2/3 der abgegebenen Stimmen.

  4. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die Landesmitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Landesvorstandes

§7 Wahl der Delegation zum Länderrat

1. Nach § 9 Abs. 2 der Bundessatzung wählt die GRÜNE JUGEND NRW eine
bestimmte Anzahl an Delegierten zum Länderrat, wovon mindestens eine Person aus dem Landesvorstand delegiert und aus dessen Reihen bestimmt wird.

 

2. Die Wahl der Delegierten erfolgt nach dem Präferenzwahlsystem („Wahlordnung
GRÜNE JUGEND NRW § 8“).

3. Bei Delegiertenwahlen werden maximal so viele Ersatzdelegierte gewählt wie Delegierte.
Das Wahlverfahren is ebenfalls das Präferenzwahlsystem.

4. Für den Fall, dass die Delegiertenzahl nach der Wahl verringert wird, so werden diejenigen Delegierten zu Ersatzdelegierten, die bei der Wahl die wenigsten Stimmen erhalten haben.
Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Ersatzdelegierten mit den höchsten Stimmenzahlen automatisch ordentliche Delegierte. Scheiden Delegierte aus, ist in gleicher Weise zu verfahren.

§ 8 Stimmabgabe im Präferenzwahlverfahren

1. Die Besetzung gleicher Ämter findet in einem Wahlgang statt. Gleiche Ämter sind auch quotierte und offene Plätze im Sinne einer Mindestquotierung.

2. Die Wähler*innen haben eine in Bruchteilen übertragbare Stimme im Sinne der übertragbaren Einzelstimmgebung. Um zu wählen vergeben die Wähler*innen Nummern (Präferenzen) an die Kandidat*innen.
Mit der Nummer 1 markieren die Wähler*innen eine*n Kandidaten*in, die*den sie am stärksten bevorzugen (Erstpräferenz).
Mit der Nummer 2 markieren sie eine*n Kandidaten*in, die*den sie als Zweites bevorzugen (Zweitpräferenz), mit der Nummer 3 markieren sie eine*n Kandidaten*in, die*den sie als Drittes bevorzugen (Drittpräferenz) und so fort. Diese Kandidat*innen bilden die Präferenzfolge des*derWähler*in.

Die Wähler*innen können Präferenzen an beliebig viele Kandidat*innen vergeben.
Die Wähler*innen können auch mit „Nein“ Stimmen, wenn Sie sämtliche Kandidierenden ablehnen.

3. Wahlen für mehrere Ämter können auf einem gemeinsamen Stimmzettel durchgeführt werden. Der Stimmzettel wird hierfür in mehrere klar unterscheidbare Bereiche aufgeteilt, wobei jeder Bereich einem Amt gilt.
Die Prüfung ungültiger Stimmen findet für jedes Amt isoliert statt. Hat ein*e Wählende*r in einem Bereich keine Markierungen angebracht, so gilt dies als nicht abgegebene Stimme für dieses eine Amt.

4. Die Bewerbungsfrist für Wahlen im Präferenzwahlsystem endet drei Tage vor dem Beginn der Versammlung, auf der die Wahl stattfinden wird. Bewerbungen sind schriftlich einzureichen.

§ 8a Berücksichtigung der Quote im Präferenzwahlverfahren

1. Quotierte, sowie alle weiteren Personen werden von den Wähler*innen zusammen in eine Präferenzreihenfolge gebracht.

2. Zunächst werden die quotierten Plätze besetzt. Dazu werden alle anderen Personen bei der Auszählung aus der Präferenzreihenfolge gestrichen. Die sich neu ergebende Präferenzreihenfolge wird gemäß § 8b ausgezählt.

3. Danach werden die offenen Plätze besetzt. Dazu werden alle bei der vorherigen Auszählung gewählten quotierten Personen aus der ursprünglichen Präferenzreihenfolge gestrichen. Die sich neu ergebende Präferenzreihenfolge wird gemäß § 8b ausgezählt.

Sind bei der vorherigen Auszählung quotierte Plätze unbesetzt geblieben, so verringert sich die Anzahl der zu vergebenden offenen Plätze um dieselbe Anzahl.

§ 8b Auszählung der Stimmen im Präferenzwahlverfahren

Die Auszählung der Stimmen erfolgt in folgenden Schritten:

1. Ermittle die Anzahl der gültigen Stimmen.

2. Berechne das Quorum: q = [(gültige Stimmen) / (zu vergebende Sitze + 1)] +1.

3. Der Stimmwert jedes Stimmzettels wird auf 1 (100 %) festgesetzt.
 

4. Die Erstpräferenzen werden ausgezählt und den Kandidat*innen als Stimmen gut geschrieben.

5. Alle Kandidat*innen, deren Stimmenzahl das Quorum erreicht oder übersteigt, werden für gewählt erklärt.

6. Falls bereits so viele Kandidat*innen für gewählt erklärt worden sind wie Plätze zu vergeben sind, gehe zu 11.

7. Übersteigt die Stimmenzahl mindestens einer*s Kandidatin*Kandidaten das Quorum, so sind die überschüssigen Stimmen zu übertragen.

(I) Der Überschuss einer*s Kandidatin*Kandidaten ist die Differenz zwischen ihrer*seiner Stimmenzahl und des Quorums.

(II) Die Übertragung der Überschüsse erfolgt wie folgt:

a.) Zunächst wird der Übertragungswert ermittelt: Der Übertragungswert ist der Überschuss der*des gewählten Kandidatin*Kandidaten durch ihre*seine Stimmenzahl.

b.) Auf Grundlage des Übertragungswerts wird der Stimmwert der jeweiligenStimme er mittelt: Der Stimmwert ist der bisherige Stimmwert multipliziert mit dem Übertragungswert.

c.) Die Stimmen aller gewählten Kandidat*innen werden mit ihrem gegenwärtigen Stimmwert jeweils auf diejenige*denjenigen  Kandidatin*Kandidaten übertragen, auf die*den die nächste Präferenz der*des jeweiligen Wählerin*Wählers lautet.

Falls die*der dort benannte Kandidat*in entweder bereits für gewählt erklärt wurde oder bereits aus dem Rennen ausgeschieden ist, wird die Stimme auf die*den nächste*n noch im Rennen befindlichen Kandidat*in übertragen.

d.) Die Stimmenzahl der betreffenden Kandidat*innen wird neu festgestellt. Falls zwei oder mehr Kandidat*innen gleichermaßen die wenigsten Stimmen haben, so wird durch eine Zufallsauswahl entschieden, welche*r dieser Kandidat*innen aus dem Rennen ausscheidet.

8. Falls die*der letzte Kandidat*in aus dem Rennen genommen wurde, gehe zu 9.

9. Die Wahl ist beendet. Sollten weniger Personen als zu vergebende Plätze gewählt worden sein, bleiben diese Ämter unbesetzt.

§ 8c Computergestützte Auszählung im Präferenzwahlverfahren

1. Die Auszählung der Stimmzettel im Präferenzwahlverfahren darf computergestützt erfolgen.

2. Der Quellcode der verwendeten Software muss mindestens zwei Wochen vor der Wahl mitgliederöffentlich im Wurzelwerk oder öffentlich im Internet zur Verfügung gestellt werden.

3. Mit der Verkündung des Ergebnisses muss der Versammlung ein detailliertes Protokoll der Programmabläufe zur Verfügung gestellt werden. Dieses Protokoll muss mindestens enthalten:

a. Das Quorum

b. Die Wahl von Kandidat*innen

c. Das Ausscheiden von Kandidat*innen

d. Die Anzahl der Stimmen von Kandidat*innen zum Zeitpunkt ihrer Wahl oder ihres Ausscheidens

e. In Fällen des die Anzahl der übertragenen Stimmen,der Gesamtstimmwert dieser Stimmen zum Zeitpunkt der Übertragung sowie die*den Kandidatin*Kandidaten von der*dem und zu der*dem übertragen wurde.

4. Sofern Zufallsauswahlen gemäß erforderlich sind, entscheidet das von der Tagungsleitung zu ziehende Los; die Ziehung und die Eingabe des Ergebnisses in den Computer müssen mitgliederöffentlich erfolgen.

§9 Votenvergabe

  1. Grundsatz, Begriffsbestimmung

    Gremien der GRÜNEN JUGEND NRW können Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insb. der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN NRW politisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND NRW liegt, insb. dass die/der Kandidat*in geeignet ist, die politi­schen Ziele und Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND NRW in dem Gremium, für das sie/er kandi­diert, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die/den Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es niemanden.

  2. Voraussetzungen

    Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollten Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW sein. Es können Voten für alle Gremien der Partei Bündnis 90/ Die Grünen NRW, aber auch anderer Organisationen, die den politischen Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND NRW nahe stehen, vergeben werden.

  3. Vergabeverfahren

    Voten können von der Mitgliederversammlung vergeben werden, nicht jedoch vom Landesvorstand. Das Recht anderer Gremien oder Gliederungen der GRÜNEN JUGEND, insb. Arbeitskreise, Kreis­verbände und Basisgruppen, Voten nach eigenen Regeln zu vergeben, bleibt unberührt. Es liegt in der Verantwortung der/des Kandidat*in, sich um ein Votum zu bemühen. Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden Punktes in der Tagesordnung möglich. Die Voten­vergabe erfolgt in der Regel offen. Es muss jedoch auf Antrag eine geheime Abstimmung durchge­führt werden. Es wird zu Anfang des jeweiligen Tagesordnungspunktes durch die Mitgliederver­sammlung beschlossen, wie viele Voten vergeben werden. Wird mehr als ein Votum vergeben, gilt das Gleichberechtigungsstatut.

  4. Abstimmungsverfahren

    Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum der oder diejenige, die/ der die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält diejenige/ derjenige, die/ der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keiner/keinem der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur dieje­nige/ derjenige teil, die/ der bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält er/ sie die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum als GRÜNE JUGEND NRW verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.

§10 Wahl der Delegationen zu den Bezirksräten der Bezirksverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW

Die Wahl der Delegierten zu den Bezirksräten erfolgt durch Teil-LMVen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder aus dem Tätigkeitsbereich des jeweiligen Bezirksverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW

 

Diese Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND NRW wurde von der Sommer-LMV 2011 in Oer-Erkenschwick beschlossen und von der Landesmitgliederversammlung am 04. Juli 2021 zuletzt geändert.